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Welche Impfungen sind Pflicht in Deutschland?

Welche Impfungen sind Pflicht in Deutschland? Nur Masern sind gesetzlich vorgeschrieben. Wer betroffen ist, welche Bußgelder drohen und was die STIKO 2026 empfiehlt.

In Deutschland gibt es keine allgemeine Impfpflicht. Einzige gesetzlich vorgeschriebene Impfung ist derzeit die Masernschutzimpfung, die seit dem 1. März 2020 für bestimmte Personengruppen verpflichtend ist. Alle anderen Impfungen – von Tetanus über HPV bis hin zur Gürtelrose – sind freiwillig, werden aber von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut empfohlen.

Die einzige gesetzliche Impfpflicht: Masern

Seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt in Deutschland eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht für den Masernschutz. Die Regelung basiert auf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und betrifft Menschen, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten.

Streng genommen müssen Betroffene nicht zwingend die Masernimpfung vorweisen, sondern lediglich eine ausreichende Immunität gegen Masern belegen. Wer die Krankheit bereits durchgemacht hat, kann die Immunität durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Liegt keine natürliche Immunität vor, ist der Impfnachweis zu erbringen. Die Pflicht entfällt nur dann, wenn ein Arzt bescheinigt, dass eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Eine Zwangsimpfung droht in keinem Fall – das Masernschutzgesetz setzt auf Nachweis und Sanktionen, nicht auf körperlichen Zwang.

Wer ist von der Masernimpfpflicht betroffen?

Die Nachweispflicht gilt für alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort betreut werden. Zu den erfassten Gruppen gehören:

  • Kinder ab einem Jahr beim Eintritt in eine Kindertagesstätte, Tagespflege oder Schule
  • Schülerinnen und Schüler an allen Schultypen – auch an Privat- und Waldorfschulen
  • Beschäftigte in Kitas, Schulen und Horten – darunter Erzieherinnen, Lehrer und Tagespflegepersonen
  • Personal in Gesundheitseinrichtungen: Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Dialyseeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen – und zwar das gesamte Personal, also auch Verwaltungs-, Küchen- und Reinigungspersonal
  • Asylsuchende und Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften, vier Wochen nach der Aufnahme

Kinder, die noch keine zwölf Monate alt sind, können ohne Nachweis in die Kita aufgenommen werden. Wer mindestens zwei Jahre alt ist, muss zwei Masernimpfungen oder einen entsprechenden Immunitätsnachweis vorweisen. In Deutschland sind keine Einfachimpfstoffe gegen Masern mehr verfügbar – verabreicht werden Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder zusätzlich Windpocken (MMRV).

Für Personen, die bereits vor dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, besteht keine Nachweispflicht, da bei ihnen von einer bestehenden Immunität ausgegangen wird.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wer den geforderten Nachweis nicht erbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Infektionsschutzgesetz sieht Bußgelder von bis zu 2.500 Euro vor. Diese können Eltern treffen, die ihre Kinder nicht impfen lassen, aber auch Beschäftigte und sogar Einrichtungsleitungen, die ungeimpfte Personen betreuen oder beschäftigen.

Kinder dürfen wegen der gesetzlichen Schulpflicht nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden – von der Kita hingegen schon. Bei hartnäckiger Weigerung sind zusätzlich Zwangsgelder möglich. Eine zwangsweise Impfung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Masernimpfpflicht in einem Beschluss vom 21. Juli 2022 ausdrücklich für verfassungskonform erklärt: Der Schutz der öffentlichen Gesundheit rechtfertige den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Warum wurde die Masernimpfpflicht eingeführt?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Bereits kurzer Kontakt mit Erkrankten reicht für eine Übertragung aus – Viren können noch bis zu zwei Stunden in der Raumluft nachgewiesen werden. Die Erkrankung verläuft keineswegs harmlos: In einem von tausend Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung, eine seltene, aber immer tödlich verlaufende Spätfolge ist die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Gerade Kinder unter fünf Jahren und Erwachsene über zwanzig sind besonders gefährdet.

Für die Ausrottung der Masern wäre eine Impfquote von mindestens 95 Prozent in der Bevölkerung notwendig – die sogenannte Herdenimmunität. Diese Schwelle war in Deutschland lange nicht erreicht: Während bei Schulanfängern 97,5 Prozent die erste Masernimpfung erhalten hatten, wiesen bei Schuleintritt nur 93,2 Prozent auch die notwendige zweite Impfung auf. Deutschland gehört bis heute zu den europäischen Ländern, in denen Masern noch vorkommen.

Masern-Impfquote bei Schulanfängern in Deutschland

0 % 50 % 100 % Ziel: 95 % 1. Impfung 2. Impfung 97,5 % 93,2 %
Masern-Impfquoten bei Schulanfängern in Deutschland (Erhebung RKI, Schuljahr 2020); Zielquote für Herdenimmunität: 95 %. Die zweite Impfung wird noch immer nicht flächendeckend erreicht.

Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen: Was gilt im Gesundheitswesen?

Neben der gesetzlichen Masernimpfpflicht können für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich weitergehende Impfverpflichtungen gelten – allerdings auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, das Infektionsrisiko für Beschäftigte und Patientinnen und Patienten zu minimieren. Daraus kann sich die Pflicht ergeben, bestimmte Impfungen nachzuweisen oder im Bewerbungsverfahren entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die STIKO empfiehlt medizinischem Personal unter anderem eine Impfung gegen Hepatitis B – insbesondere für Personal, das regelmäßig Kontakt zu Körperflüssigkeiten von Patientinnen und Patienten hat. Eine zeitlich befristete einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 für Gesundheitsberufe galt von März bis Dezember 2022, wurde dann aber nicht verlängert.

Empfohlene Impfungen: Was die STIKO 2026 rät

Abseits der gesetzlichen Pflicht gibt es eine Vielzahl von Impfungen, die die STIKO für Kinder, Jugendliche und Erwachsene empfiehlt. Die von der STIKO als medizinisch notwendig eingestuften Impfungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich übernommen. Der STIKO-Impfkalender 2026 wurde im Epidemiologischen Bulletin 4/2026 vom 22. Januar 2026 veröffentlicht.

Für Säuglinge und Kinder empfiehlt die STIKO unter anderem Impfungen gegen:

  • Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Polio, Hepatitis B (Sechsfachimpfstoff)
  • Masern, Mumps, Röteln (MMR) – ab dem 11. Lebensmonat, zweite Dosis ab dem 15. Lebensmonat
  • Windpocken (Varizellen)
  • Pneumokokken
  • Rotaviren
  • Meningokokken B

Für Jugendliche gilt neu im Impfkalender 2026: Die bisherige Impfung gegen Meningokokken der Gruppe C im Kleinkindalter entfällt. Stattdessen empfiehlt die STIKO nun eine MenACWY-Impfung standardmäßig für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren, mit Nachholfrist bis zum 24. Lebensjahr. Damit soll ein breiterer Schutz vor den klinisch relevanten Serogruppen A, C, W und Y erreicht werden.

Für Erwachsene empfiehlt die STIKO regelmäßige Auffrischungen gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten (alle zehn Jahre), eine jährliche Grippeimpfung für Risikogruppen sowie Impfungen gegen Pneumokokken und Gürtelrose ab 60 Jahren. Eine weitere Neuerung im Impfkalender 2026 betrifft RSV: Neben proteinbasierten Impfstoffen wird nun auch der mRNA-Impfstoff mResvia empfohlen – als Standardimpfung für alle Personen ab 75 Jahren und als Indikationsimpfung für 60- bis 74-Jährige mit relevanten Grunderkrankungen.

Gürtelrose-Impfung: Seit 2026 auch für Risikogruppen ab 18 Jahren Kassenleistung

Eine bedeutende aktuelle Änderung betrifft die Gürtelrose-Impfung (Herpes zoster): Seit einem G-BA-Beschluss vom Februar 2026 können sich Menschen mit bestimmten chronischen Grunderkrankungen oder einer Immunschwäche bereits ab 18 Jahren kostenlos impfen lassen – zuvor lag die Altersgrenze für Risikogruppen bei 50 Jahren. Als Standardimpfung für alle Versicherten bleibt die Gürtelrose-Impfung ab 60 Jahren bestehen. Die Kosten trägt bei Erfüllung der Voraussetzungen die gesetzliche Krankenkasse vollständig.

Verwendet wird ausschließlich der Totimpfstoff Shingrix®, der in zwei Dosen im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten verabreicht wird und nach aktuellem Kenntnisstand mindestens zehn Jahre schützt.

Historischer Rückblick: Von der Pockenimpfpflicht zur modernen Impfstrategie

Eine gesetzliche Impfpflicht ist in Deutschland keine Erfindung der Neuzeit. Bereits 1874 verpflichtete das Reichsimpfgesetz dazu, Kinder gegen Pocken impfen zu lassen. Diese Regelung war über ein Jahrhundert in Kraft: In Westdeutschland endete die Pockenimpfpflicht 1976, seitdem erfolgten bis 1983 nur noch Wiederholungsimpfungen; in der DDR wurde die Pflichtimpfung gegen Pocken 1982 aufgehoben. Mit dem Ende der Pockenimpfpflicht wurden auch alle anderen gesetzlichen Zwangsimpfungen abgeschafft.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) wurde 1972 eingerichtet und übernimmt seitdem die wissenschaftliche Bewertung und Empfehlung von Impfungen in Deutschland. Im wiedervereinigten Deutschland gab es dann bis März 2020 keine gesetzliche Impfpflicht mehr – bis das Masernschutzgesetz in Kraft trat.

Auch die Frage einer allgemeinen Corona-Impfpflicht wurde während der Pandemie intensiv diskutiert. Eine solche wurde letztlich nicht beschlossen; eine befristete einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen galt von März bis Ende 2022.

Aktuell fordern einzelne politische Kräfte – darunter die AfD-Fraktion mit einem Antrag vom Juli 2026 – die Abschaffung der bestehenden Masernimpfpflicht. Diese Forderung ist politisch und medizinisch umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung als verfassungskonform bestätigt, und die wissenschaftliche Hauptströmung sieht die Masernimpfpflicht als notwendiges Instrument zur Erreichung ausreichender Impfquoten.

FAQs

Müssen alle Kinder in Deutschland gegen Masern geimpft sein?

Die Antwort ist differenzierter als ein einfaches Ja oder Nein. Eine gesetzliche Nachweispflicht für den Masernschutz gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die eine Kindertagesstätte, eine Tagespflegeeinrichtung oder eine Schule besuchen. Das bedeutet: Kinder, die zu Hause betreut werden und keine staatlich regulierten Betreuungseinrichtungen besuchen, sind von der Regelung formal nicht erfasst.

Für Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, ist eine Masernimpfung oder ein ärztlicher Nachweis über eine ausreichende Immunität Pflicht. Wer mindestens zwei Jahre alt ist, muss zudem die zweite Masernimpfung oder einen entsprechenden Immunnachweis vorlegen. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.

Wichtig: Ein Nachweis über die Impfung ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Arzt bescheinigt, dass das Kind nach einer durchgemachten Maserninfektion bereits immun ist. Auch ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation – also einen gesundheitlichen Grund, der die Impfung ausschließt – befreit von der Nachweispflicht.

Die Schulpflicht verhindert, dass ungeimpfte Kinder vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. Von der Kita hingegen dürfen Kinder ohne Nachweis ferngehalten werden. In beiden Fällen drohen den Eltern Bußgelder von bis zu 2.500 Euro. Eine zwangsweise körperliche Impfung ist dagegen ausdrücklich ausgeschlossen – das Masernschutzgesetz setzt auf Nachweis und finanzielle Sanktionen, nicht auf körperliche Zwangsmittel. Wer als Familie privat lernt oder eine Betreuungsform außerhalb geregelter Gemeinschaftseinrichtungen wählt, ist vom Gesetz nicht direkt erfasst, aber nach wie vor ungeschützt gegenüber einer hoch ansteckenden Erkrankung, die schwere Folgen haben kann.

Gibt es in Deutschland Impfpflichten am Arbeitsplatz?

Eine allgemeine berufliche Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht. Allerdings können für bestimmte Berufsgruppen – insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich – de facto Impfverpflichtungen entstehen, die sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.

Erstens gilt das Masernschutzgesetz ausdrücklich auch für Beschäftigte. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen, Kitas, Schulen, Tagespflegeeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind, müssen ihren Masernimmunitätsstatus nachweisen. Das gilt unabhängig davon, ob sie direkten Patientenkontakt haben – also auch für Verwaltungs-, Küchen- und Reinigungspersonal.

Zweitens ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen für Mitarbeitende und Dritte (z. B. Patienten) zu minimieren. Auf dieser Grundlage können Einrichtungen im Gesundheitswesen Impfnachweise als Einstellungsvoraussetzung verlangen. Die STIKO empfiehlt medizinischem Personal unter anderem Impfungen gegen Hepatitis B, Influenza und Masern. Kommt ein Beschäftigter der Nachweispflicht nicht nach, kann die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren. Im Extremfall können Tätigkeitsverbote verhängt werden.

Drittens gab es zwischen März und Dezember 2022 eine zeitlich befristete einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese Regelung war seinerzeit hochumstritten und wurde im Dezember 2022 nicht verlängert. Seitdem gibt es keine gesonderte gesetzliche Impfpflicht für COVID-19 mehr.

Für Beschäftigte, die regelmäßig mit Tieren (Geflügel, Schweine, Wildvögel, Robben) in Kontakt kommen, empfiehlt die STIKO im aktualisierten Impfkalender 2026 nun auch die jährliche Influenzaimpfung – ein Hinweis auf die zunehmende Beachtung zoonotischer Übertragungsrisiken im beruflichen Kontext.

Welche Impfungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse kostenlos?

Alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) als medizinisch notwendig eingestuft und in den Leistungskatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgenommen wurden, sind für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Gesundheitskarte beim Arzt – die Versicherten müssen sich um nichts kümmern.

Zu den gesetzlichen Kassenleistungen zählen unter anderem alle STIKO-Standardimpfungen für Kinder und Jugendliche: Sechsfachimpfung (Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Hib, Polio, Hepatitis B), Masern-Mumps-Röteln (MMR), Windpocken, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken B sowie ab 2026 die aktualisierte Meningokokken-ACWY-Impfung für 12- bis 14-Jährige.

Für Erwachsene übernehmen die Kassen unter anderem: Auffrischimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten, die jährliche Grippeimpfung für Risikogruppen sowie ältere Menschen, Pneumokokken-Impfungen, RSV-Impfungen ab 75 Jahren (und als Indikationsimpfung ab 60 Jahren mit Grunderkrankung) sowie die Gürtelrose-Impfung ab 60 Jahren – und seit Februar 2026 auch für Risikogruppen ab 18 Jahren.

Reiseimpfungen (z. B. gegen Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Typhus) sind hingegen in der Regel keine Kassenleistung, da sie nicht zum Standardleistungskatalog gehören. Einzelne Krankenkassen übernehmen empfohlene Reiseimpfungen jedoch freiwillig als Zusatzleistung. Es lohnt sich daher, vor einer Reise bei der eigenen Kasse nachzufragen.

Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der STIKO-empfohlenen Impfungen – viele Tarife erstatten diese aber ebenfalls. Eine vorherige Klärung mit der PKV ist ratsam.

Wer unsicher ist, ob eine Impfung als Kassenleistung übernommen wird, kann dies beim Hausarzt oder direkt bei der Krankenkasse erfragen. Grundsätzlich gilt: Je stärker eine Impfung medizinisch begründet und durch die STIKO empfohlen ist, desto wahrscheinlicher ist die vollständige Kostenübernahme.

Was ist der Unterschied zwischen einer Impfpflicht und einer Impfempfehlung?

Eine Impfpflicht ist eine gesetzlich geregelte Verpflichtung, einen Impfnachweis oder Immunitätsnachweis zu erbringen. Die Nichterfüllung hat konkrete rechtliche Konsequenzen – in Deutschland sind das Bußgelder, mögliche Tätigkeitsverbote oder der Ausschluss aus Betreuungseinrichtungen. In Deutschland gibt es derzeit nur eine solche gesetzliche Impfpflicht: die Masernimpfpflicht gemäß dem Masernschutzgesetz.

Eine Impfempfehlung hingegen ist eine auf wissenschaftlicher Grundlage ausgesprochene, aber freiwillige Handlungsempfehlung – ohne rechtliche Verpflichtung. In Deutschland formuliert die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut solche Empfehlungen. Sie bewertet Impfungen nach Wirksamkeit, Sicherheit und epidemiologischer Relevanz und legt im jährlich aktualisierten Impfkalender fest, welche Impfungen für welche Altersgruppen empfohlen werden.

Die STIKO-Empfehlungen gelten als medizinischer Standard. Impfungen, die von der STIKO als notwendig eingestuft werden, werden – nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – von den gesetzlichen Kassen als Pflichtleistung erstattet. Das bedeutet: Die Empfehlung hat zwar keine rechtlich bindende Wirkung für die einzelne Person, aber sie eröffnet den kostenlosen Zugang zur Impfung.

Kritische Stimmen sehen in Impfpflichten grundrechtliche Einschränkungen – konkret in Bezug auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG) und das Elternrecht (Artikel 6 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass die Masernimpfpflicht trotzdem verfassungskonform ist, weil der Schutz der öffentlichen Gesundheit und besonders schutzbedürftiger Personen in diesem Fall überwiegt. Ob es künftig weitere Impfpflichten geben wird, ist eine politische und gesellschaftliche Entscheidung, die regelmäßig neu diskutiert wird.

Wann gab es in Deutschland eine Impfpflicht, und wann wurde sie wieder abgeschafft?

Die Geschichte der Impfpflicht in Deutschland reicht weit zurück. Bereits 1874 verpflichtete das Reichsimpfgesetz dazu, Kinder gegen Pocken impfen zu lassen. Das war eine der frühesten gesetzlichen Impfpflichten weltweit und trug maßgeblich dazu bei, die Pockenerkrankungen in Deutschland drastisch zurückzudrängen.

In Westdeutschland endete die Pockenimpfpflicht 1976 – die Impfpflicht für Erstimpfungen entfiel, bis 1983 erfolgten nur noch Wiederholungsimpfungen. Danach wurde sie vollständig aufgehoben. In der DDR gab es neben der Pockenpflicht auch Impfpflichten gegen weitere Erkrankungen; die Pockenimpfpflicht wurde dort 1982 aufgehoben. Mit der Abschaffung der Pockenimpfpflicht wurden auch alle anderen gesetzlichen Zwangsimpfungen beseitigt. Möglich geworden war dies, weil die WHO 1980 die weltweite Ausrottung der Pocken erklärte – der letzte natürliche Fall war 1977 erfasst worden.

Im wiedervereinigten Deutschland existierte danach mehrere Jahrzehnte lang keine gesetzliche Impfpflicht mehr. Das änderte sich erst mit dem Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat und eine Nachweispflicht für den Masernschutz für bestimmte Personengruppen einführte. Damit ist die Masernimpfpflicht die einzige aktuell geltende gesetzliche Impfpflicht in Deutschland.

Während der COVID-19-Pandemie wurde eine allgemeine Impfpflicht intensiv diskutiert – letztlich aber nicht beschlossen. Eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen galt befristet von März bis Dezember 2022 und lief dann aus. Im Juli 2026 forderte die AfD-Fraktion im Bundestag in einem Antrag die Abschaffung der bestehenden Masernimpfpflicht. Die Debatte um Impfpflichten bleibt damit auch in der aktuellen Legislaturperiode ein politisches Thema.

Welche Impfungen sind bei Auslandsreisen aus Deutschland heraus verpflichtend?

Von Deutschland aus gesehen gibt es keine nationale Impfpflicht für Reisende – wer aus Deutschland ins Ausland reist, ist durch das deutsche Masernschutzgesetz nicht zusätzlich betroffen. Entscheidend sind vielmehr die Einreisevorschriften der Zielländer.

Einige Länder verlangen bei der Einreise bestimmte Impfnachweise. Das bekannteste Beispiel ist die Gelbfieberimpfung: Wer aus einem Land einreist, in dem Gelbfieber endemisch ist (etwa bestimmte Länder in Afrika oder Südamerika), muss in zahlreichen Zielstaaten ein gültiges Gelbfieberzertifikat vorlegen. Auch das Zielland Saudi-Arabien verlangt für die Hajj-Pilgerfahrt eine Meningokokken-Impfung.

Das Auswärtige Amt und die Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Global Health (DTG) geben regelmäßig Reisehinweise zu empfohlenen und erforderlichen Impfungen heraus. Für reisemedizinische Fragen empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei einem Tropenarzt oder einem auf Reisemedizin spezialisierten Arzt.

Reiseimpfungen wie Gelbfieber, Typhus, Hepatitis A oder Japanische Enzephalitis sind keine Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie nicht im Standardleistungskatalog enthalten sind. Manche Krankenkassen übernehmen sie freiwillig. Daher lohnt sich eine Nachfrage bei der eigenen Kasse vor Reiseantritt. Die Kosten variieren je nach Impfstoff: Eine Gelbfieberimpfung kostet in Deutschland derzeit in der Regel zwischen 50 und 80 Euro, kann aber je nach Praxis variieren. Gelbfieberimpfungen dürfen zudem nur von zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen durchgeführt werden, die ein offizielles internationales Impfzertifikat ausstellen können.

Wichtig: Viele Impfungen erfordern einen Vorlauf von mehreren Wochen, damit der Impfschutz rechtzeitig aufgebaut wird. Eine reisemedizinische Beratung sollte daher möglichst früh – mindestens vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn – erfolgen.

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